Veranstaltungskalender
Motorsägenführer:in AS Baum I - EX/A81/50208701/15092025-1 - 15.09.2025
Inhalt
- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
- Aufbau und Funktion der Motorkettensäge
- Funktionsgerechter und sicherer Einsatz bei Fällung von Bäumen und Aufarbeitung
- Sägearbeiten in schwierigen Situationen
- Theoretische Prüfung
- Praktische Übungen an 3 Tagen
- Praktische Prüfung
Nutzen
Erweitern Sie Ihre beruflichen Perspektiven mit dem Motorsägen-Lehrgang für gewerbliche Zwecke.
In unserem Lehrgang AS Baum 1 werden Sie dazu befähigt, selbständig einfache Baumfällarbeiten durchzuführen und erlangen Grundkenntnisse in der professionellen Baumpflege. Weiterhin erhalten Sie das nötige Fachwissen, um Motorsägen fachgerecht zu warten, zu pflegen und die Überprüfung sowie die Instandhaltung der elementaren Sicherheitseinrichtungen vorzunehmen.''
Zielgruppe
Personen, die eine Motorkettensäge bedienen und einen Nachweis dem Arbeitgeber gemäß UVV VSG 4.2.
erbringen müssen.
Voraussetzungen
- G25 Untersuchung
- 1. Hilfe Nachweis vor Aufnahme der Arbeiten und eine komplette Schutzausrüstung (Schnittschutzhose, Stiefel, Helm mit Gehörschutz). Eigene Motorsäge vom Vorteil.
- gültige Ausbildung in erster Hilfe
Zeit
08:00 - 15:30
Max. Teilnehmerzahl
6; - Bedienberechtigung AS Baum I
- Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Abschluss
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;" Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie
Nettopreis
791 EUR
MwSt. in %
19
MwSt. in EUR
150.29 EUR
Bruttopreis
941.29 EUR
Ansprechpartner
Frau Jennifer Bandt
040 780814215
akd-hh@tuev-nord.de
weitere Informationen
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SGU-Schulung für operativ tätige Führungskräfte - EX/A46/50101401/15092025-1 - 15.09.2025
Vorbereitung auf die SGU-Prüfung gemäß Dokument 017 des SCC-Regelwerkes
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
Grundlagen der Umweltschutzgesetzgebung
Grundlagen des Arbeitsschutzes bei Zeitarbeit gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Gefährdungs- und Risikobeurteilung
Unfallursachen, Unfallverhütung und Unfallmeldung
Sicherheitsgerechtes Verhalten
Betriebliche Organisation
Arbeitsplatz- und Tätigkeitsvorgaben
Notfallmaßnahmen
Gefahrstoffe
Brand- und Explosionsschutz
Arbeitsmittel
Arbeitsverfahren
Elektrizität und Strahlung
Arbeitsplatzgestaltung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Nutzen
Standards für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz (SGU): Sie sind als Kontraktor tätig und möchten eine Schulung zum Thema SGU-Standard absolvieren? Unsere Weiterbildung bereitet Sie optimal auf die Prüfung nach Dokument 017 des SCC-Regelwerks vor.
Sie erhalten einen Einblick in die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes. Sie erfahren die Grundlagen des Arbeitsschutzes bei Zeitarbeit gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach dem Seminar sind Sie auf die Überprüfung Ihres SGU-Managementsystems vorbereitet.
In der deutschen und europäischen Industrie werden Kontraktoren für technische Dienstleistungen und Personaldienstleister eingesetzt. Die Kontraktoren sind Unternehmer, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für ihren Auftraggeber bestimmte technische Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Personaldienstleister sind Unternehmen, die Personal anderen Unternehmen überlassen und dort Arbeiten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausführen, zum Beispiel in Raffinerien, chemischen Werken oder Ähnlichem.
Durch ihr Firmenmanagement und durch das Verhalten ihrer Mitarbeiter wirken die Kontraktoren und das überlassene Personal wesentlich auf den SGU-Standard ihrer Auftraggeber ein - und damit auch auf deren Qualitätsstandards.
Zielgruppe
Führungskräfte der operativen Ebene, Niederlassungsleiter, Bauleiter, Projektleiter, Meister/Techniker oder Poliere aus Unternehmen, die als Kontraktoren für technische Dienstleistungen in der Industrie eingesetzt werden und die SGU-Prüfung ablegen wollen
Voraussetzungen
Abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. gleichwertige oder höherwertige Ausbildung oder Personen, die ein noch gültiges Zertifikat besitzen; Personen mit Ausbildung im Ausland müssen die Anerkennung in Deutschland im Vorfeld sicherstellen.
Voraussetzung zur Teilnahme an der SGU-Prüfung für operativ tätige Führungskräfteist ein anerkannter Nachweis und der vollständig ausgefüllte Zertifizierungsauftrag.
Zeit
09:00 - 15:30
Max. Teilnehmerzahl
20;" Abweichend zu unseren Präsenzseminaren, finden unsere Webinare an 4 Tagen á 4 Unterrichtseinheiten statt. Die Veranstaltungszeiten können Sie im Webshop dem Reiter ?Termine? entnehmen.
Als Abschluss des Seminars ist eine schriftliche Prüfung vorgesehen. Die Prüfung findet direkt im Anschluss an das Seminar statt. Zur Teilnahme ist eine separate Anmeldung erforderlich. Es entstehen zusätzliche Prüfungsgebühren. Bitte beachten Sie die Prüfungsordnung, ";"die
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Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen – Grundlagen - 327 - 15.09.2025
Weiterbildungsnachweis nach dem Arbeitsschutzgesetz § 12 und DGUV Vorschrift 1 „Grundlagen der Prävention“, § 4; DGUV Regel 113-004
Weiterbildungsnachweis nach dem Arbeitsschutzgesetz § 12 und DGUV Vorschrift 1 „Grundlagen der Prävention“, § 4; DGUV Regel 113-004
In vielen Bereichen gehört das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (z. B. Instandsetzung-, Wartungs-/Reinigungsarbeiten) in denen Gefahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen bestehen/ entstehen können, zum Alltag. Die Vergangenheit zeigte oft, dass das Betreten von bzw. das Arbeiten in Behältern und engen Räumen mit tödlichen Folgen für die Beschäftigten enden kann, wenn Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten wurden bzw. die Gefährdungsbeurteilung nicht alle Gefährdungspotentiale berücksichtigt hat. Wegen des sehr hohen Gefährdungspotenzials sind die Personen für ihre Tätigkeit im Bereich „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ gem. DGUV Regel 113-004 mindestens jährlich zu unterweisen.
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Strahlenschutzkurs zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen - 121 - 15.09.2025
Dreitägiger staatlich anerkannter Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 25 StrlSchG, Fachkundegruppe S5, Module GG und FA
Dreitägiger staatlich anerkannter Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 25 StrlSchG, Fachkundegruppe S5, Module GG und FA
Firmen, die Reparatur-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen durchführen, in denen die Mitarbeiter ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, benötigen eine behördliche Genehmigung zur Durchführung.
Um eine Genehmigung von der zuständigen Behörde für diese Arbeiten zu erlangen, muss nach § 25 Strahlenschutzgesetz mindestens ein ausgebildeter Strahlenschutzbeauftragter (SSB), der die Strahlenschutzfachkundegruppe S5 nachgewiesen hat, der Behörde benannt werden.
Die Aufgabe des Strahlenschutzbeauftragten ist von einer verantwortlichen Person zu übernehmen, welche die Fachkunde S5 in einem staatlich anerkannten Strahlenschutzkurs erworben hat.
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Brandschutzbeauftragter - 20 - 15.09.2025
Siebentägige Ausbildung in zwei Teilen (4+3 Tage) nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften (DGUV-Information 205-003) und der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb-Richtline 12-09/1)
Siebentägige Ausbildung in zwei Teilen (4+3 Tage) nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften (DGUV-Information 205-003) und der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb-Richtline 12-09/1)
Diese Veranstaltungen ist gemäß§ 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (BSB) ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungen durch „Brand“) und aus baurechtlichen Forderungen und Vorgaben der Bundesländer zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten (z. B. in Verkaufsstätten, Industriebauten und Hochhäusern). Gefordert ist ein Brandschutzbeauftragter immer dann, wenn ein erhöhtes Brandrisiko besteht und/oder eine Einrichtung Publikumsverkehr hat.
Laut § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist durch den Arbeitgeber für eine geeignete Brandschutzorganisation zu sorgen. Die Industriebaurichtlinie und die Verkaufsstättenverordnungen (Gesamtfläche > 2000 qm) fordern von Unternehmen ab bestimmten Flächengrößen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.
Der Lehrgang richtet sich nach den seit 2015 vereinheitlichten Vorgaben der Berufsgenossenschaften (DGUV Information 205-003) und der vfdb-Richtlinie 12-09/1 zur Ausbildung der Brandschutzbeauftragten. Dort werden 64 Unterrichtseinheiten vorgeschlagen, die das Umweltinstitut als siebentägigen Kurs anbietet.
Der Lehrgang ist bundesweit anerkannt und erfüllt auch die Anforderungen an die Ausbildung für Brandbekämpfung und Evakuierung nach § 10, Abs. 2, Arbeitsschutzgesetz.
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Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung – Mobiles Arbeiten & Desksharing - 15.09.2025
Seminar zur Einrichtung eines ergonomischen und gesunden Arbeitsplatzes
Seminar zur Einrichtung eines ergonomischen und gesunden Arbeitsplatzes
Die Teilnehmenden erfahren, was genau ein ergonomischer Büroarbeitsplatz ist und lernen, ihren Arbeitsplatz unabhängig von der Arbeitsform (Desksharing oder mobiles Arbeiten) optimal einzurichten.
Dabei werden Grundlagen wie die richtige Sitzhaltung, Problembereiche sowie praktische Anwendungsbeispiele vermittelt.
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Sachkunde zum sicheren Umgang mit Gasen - 534 - 15.09.2025
Gefährdungen beim Umgang mit Druckbehältern erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen
Gefährdungen beim Umgang mit Druckbehältern erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen
Ziel dieses Seminars ist es, die Ängste und Unsicherheiten beim Umgang mit Gasen und deren Verpackungen (von der Gasflasche bis je nach Wunsch der Teilnehmer hin zum Eisenbahnkesselwagen) zu nehmen und Ihnen praxisnahe Hilfestellungen zum sicheren Umgang zu geben.
Zunächst wird die Frage geklärt, welche Stoffe unter der Sammelbezeichnung Gase anhand des technischen Regelwerks verstanden werden. Nach dieser Abgrenzung werden interaktiv Eigenschaften von Gasen sowie die daraus resultierenden Gefährdungspotentiale erarbeitet.
Darauf aufbauend werden Fragen hinsichtlich einer sicheren Lagerung, eines gefahrlosen innerbetrieblichen Transports bis hin zur emissionsfreien Entnahme von Gasen aus solchen ortsbeweglichen Druckgeräten erläutert. Dabei stellen wir Ihnen auch die wesentlichen Vorgaben des zugehörigen technischen Regelwerkes vor.
Nach diesem Seminar können Sie auftretende Gefährdungen beim Umgang mit Druckbehältern erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Im Rahmen beispielhafter Gefährdungsbeurteilungen üben Sie interaktiv die Dokumentation Ihrer Überlegungen. Sie erarbeiten das Vorgehen zur Ermittlung von Prüfpflichten und Prüfzuständigkeiten von Rohrleitungen und Behältern gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung.
Abschließend haben Sie die Möglichkeit, offene Punkte ausführlich mit dem Referenten zu diskutieren.
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Arbeitsschutzmanagement-Beauftragte/r - Online-Workshop - 565 - 15.09.2025
Online-Workshop zur praktischen Umsetzung eines Arbeitsschutzmanagementsystems nach DIN EN ISO 45001
Online-Workshop zur praktischen Umsetzung eines Arbeitsschutzmanagementsystems nach DIN EN ISO 45001
Arbeitsschutzmanagementsysteme ermöglichen eine Steigerung der Arbeitsschutzleistung, der Rechtssicherheit, der Mitarbeiterzufriedenheit und des Unternehmensimages. Durch die systematische Integration der Arbeitsschutzmaßnahmen in die betrieblichen Abläufe werden die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch Führungskräfte erleichtert.
Arbeitsschutzmanagementsysteme sind nach ISO 45001 zertifizierbar und dadurch leicht in einem integrierten Managementsystem umzusetzen.
Das Seminar erläutert die Anforderungen der ISO 45001 und die Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis. Es erläutert die Funktion des Arbeitsschutzmanagementbeauftragten und bietet Fach- und Führungskräften das Handwerkszeug, um Arbeitsschutzmanagementsysteme effizient einführen, umsetzen und weiterentwickeln zu können.
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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 15.09.2025
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.
Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.
Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industriedemontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs
Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C
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Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 15.09.2025
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-) Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Sachkundelehrgang für Deponie-Personal. Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-) Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Sachkundelehrgang für Deponie-Personal. Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.
Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.
Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industrie-Demontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
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Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter gem. DGUV 214-016/017 (ehem. DGUV 114-010/BGR 186) - 242 - 15.09.2025
Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.
Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.
Die DGUV 214-016/017 regeln die Sicherheitsmaßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von austauschbaren Absetz- und Abrollbehältern.
In Abschnitt 8 wird explizit die Prüfung durch eine befähigte Person gefordert. Die zur Prüfung befähigte Person muss aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Veröffentlichungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sein, dass sie den betriebssicheren Zustand von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern beurteilen kann.
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Betriebsbeauftragter für Abfall - 16 - 15.09.2025
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde
Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.
Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
In den §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.
§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
1. Die Betreiber folgender Anlagen:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
ab) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist
b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen
b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt
d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen
e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen
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