Veranstaltungskalender

Veranstaltungskalender

Asbest für Einsteiger - 233 - 13.11.2024

Eintägige Einführung in die TRGS 519


Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z.B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.

In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.

Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.

Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z.B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest

Die besonderen Eigenschaften von Asbest:

  • Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
  • Ist fast unbegrenzt haltbar
  • Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
  • Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
  • Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
  • Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
  • Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf

Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.

Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder  Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.

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Energieleistungskennzahlen (EnPI) festlegen, bewerten und anwenden - 525 - 13.11.2024

Online-Workshop zur praktischen Umsetzung der Anforderungen der ISO 50006


Im Rahmen von Energiemanagementsystemen muss die energiebezogene Leistung fortlaufend verbessert werden. Die Energieleistungskennzahlen EnPI sind das Maß der energiebezogenen Leistung. Die Identifizierung aussagekräftiger Kennzahlen ist abhängig von der Genauigkeit der erfassten Daten zu Energieflüssen sowie der relevanten Variablen und statischen Faktoren. Anhand geeigneter Kennzahlen sind Unternehmen in der Lage die Effizienz der Hauptverbraucher (SEU) zu bewerten und die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuweisen.

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Refresher EHS-Auditor - 433 - 13.11.2024

Zweitägiger Lehrgang zur Auffrischung der Fachkunde für Auditoren zu rechtlichen, technischen und normativen Entwicklungen der Normen ISO 14001 und ISO 45001


Das Umweltrecht und das Arbeitschutzrecht werden regelmäßig aktualisiert und neue Anforderungen werden stetig veröffentlicht. Um zu gewährleisten, dass Auditoren und Führungskräfte auf dem aktuellen Wissensstand sind, müssen diese ihre Fachkenntnisse regelmäßig auffrischen.

Denn nur mit aktuellem Wissen sind die Umweltfachexperten in der Lage, auf Veränderungen zu reagieren und die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen zu überwachen und sicherzustellen.

Das Seminar vermittelt kompakt die aktuellen umwelt-, arbeitsschutzrechtlichen und normativen Neuerungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis.

Sie profitieren von der klaren Erläuterung der Inhalte aktueller Regelungen, den Tipps für die Umsetzung und dem Erfahrungsaustausch mit Referenten und Fachkollegen.

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Umweltrecht aktuell - eine Managementaufgabe - 81 - 13.11.2024

Eintägiger Refresher-Lehrgang zur Auffrischung und Vertiefung der Fachkunde für Umweltauditoren, Umweltgutachter, Umweltbetriebsprüfer, Umweltmanagementbeauftragte und Führungskräfte


Das internationale und nationale Umweltrecht werden regelmäßig überarbeitet. Egal ob Umweltauditoren, -betriebsprüfer, -gutachter, Umweltmanagementbeauftragte und Führungskräfte – alle müssen für ihre Tätigkeit über die aktuellen Entwicklungen im Umweltrecht informiert sein.

Denn nur mit aktuellem Wissen sind die Umweltfachexperten in der Lage, auf Veränderungen zu reagieren und die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen zu überwachen und sicherzustellen.

Das Seminar gibt kurz und bündig einen Überblick über aktuelle rechtliche und normative Neuerungen sowie deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis.

Sie profitieren von der klaren Erläuterung der Inhalte aktueller Regelungen, den Tipps für die Umsetzung und dem Erfahrungsaustausch mit Referenten und Fachkollegen.

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Arbeitsschutzrecht aktuell - 429 - 14.11.2024


Das Arbeitsschutzrecht wird regelmäßig aktualisiert und neue Anforderungen werden stetig veröffentlicht. Um zu gewährleisten, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Auditoren und Führungskräfte auf dem aktuellen Wissensstand sind, müssen diese ihre Fachkenntnisse regelmäßig auffrischen.

Das Seminar vermittelt kompakt die aktuellen arbeitsschutzrechtlichen und normativen Neuerungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis.

Sie profitieren von der klaren Erläuterung der Inhalte aktueller Regelungen, den Tipps für die Umsetzung und dem Erfahrungsaustausch mit Referenten und Fachkollegen.

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Brandschutzhelfer - 21 - 14.11.2024

Eintägige Schulung für die Ausbildung und die jährliche Unterweisung


Brandschutzhelfer nehmen im Betrieb in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Brandschutzes wahr. Sie unterstützen sowohl den Unternehmer als auch den Brandschutzbeauftragten dabei, Brandgefahren abzuwenden und Haftungsrisiken zu minimieren.

Wichtige Funktionen des Brandschutzhelfers sind:

  • Etagenbeauftragter: Bei einem Brand treten besondere Gefahren auf, wenn Menschen bei Feuer unsicher sind, in Panik geraten und nicht wissen, was im Notfall rasch zu tun ist. Im Falle eines Brandes veranlasst der Etagenbeauftragte die Räumung seines Zuständigkeitsbereiches (Abteilung, Etage usw.) und begleitet die Mitarbeiter oder z. B. Patienten zum festgelegten Sammelplatz.
  • Sicherungsposten: Überall dort, wo Arbeiten in einem Bereich mit erhöhter Brandgefahr nötig werden, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung und Überwachung dieser Arbeiten (gerade auch bei der Ausführung durch Fremdfirmen). Stellen diese Arbeiten selbst eine mögliche Ursache für die Entstehung eines Brandes dar, müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

Um diese Aufgaben sicher und verantwortungsbewusst erfüllen zu können, um bei Feuer gelassen und souverän zu handeln, benötigen Mitarbeiter eine solide Ausbildung und eine regelmäßige Nachschulung.

Die Bestellung von Brandschutzhelfern sowie die Schulungsnotwendigkeit leiten sich aus § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung, dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), DGUV Vorschrift 1., DGUV Information 205-023 sowie Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 ab.

DGUV Information 205-023: "Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:

  • eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
  • neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen  und die Löschtaktik haben,
  • Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern."

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Wiederholungsunterweisung für sachkundige Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten - 299 - 14.11.2024

Eintägiges Seminar zur Auffrischung der Sachkunde gemäß Versammlungsstättenverordnung


Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist eine jährliche Unterweisung erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

Die Sachkunde der Sachkundigen Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten muss regelmäßig aufgefrischt werden.Der Gesetzgeber schreibt eine jährliche Wiederholung vor. Verankert ist dies in der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. der jeweiligen Landesverordnung, z. B. der Sonderbauverodnung NRW 2009, kurz SBauVO - dies ist die ehemalige VStättVO.

Auch das Arbeitsschutzgesetz und die BGV A1 legen diese Vorgehensweise im Sinne der Unfallverhütung fest.

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 42 MVStättVO / Sonderbauverordnung NRW 2009
    (2) Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal jährlich über die Betriebsvorschriften zu unterweisen.
  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten
    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; außerdem muss sie dokumentiert werden.
  • Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG § 12 Unterweisung
    (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 13
    Der Unternehmer kann fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich sowie Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Eine jährliche Unterweisung ist nach diesen Vorschriften erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

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Das Gefahrstoffverzeichnis - 509 - 15.11.2024

Dreistündiges Online-Live-Seminar zu den wesentlichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung bei der Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses als Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung der im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe


Die GefStoffV (§6) fordert das Führen einer Gefahrstoffverzeichnisses. Außer dem originären Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV (TRGS 400ff) dient es auch als Basis für weiterführende, konkretisierende Gefährdungsbeurteilungen, z.B. nach TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen“, der „innerbetrieblichen Kennzeichnung“ (TRGS 201 - Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) und nicht zuletzt dem wichtigen Thema Substitution (TRGS 600).

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Datenschutz Update 2024 - 220 - 15.11.2024

Eintägiges Seminar zur Aktualisierung der Fachkunde für Datenschutzbeauftragte


Der Schwerpunkt der Fortbildung liegt auf den Neuerungen, Änderungen und technischen Entwicklungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Des Weiteren werden aktuelle Änderungen und die rechtlichen Neuerungen weiterer, für den Datenschutz relevanter Gesetze (TKG – Telekommunikationsgesetz und TMG – Telemediengesetz) erläutert.

Sie oder Ihre Mitarbeiter / Kollegen werden aktuell, praxisnah und umfassend informiert und so auf den neuesten Wissensstand zu diesem Thema gebracht.

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Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 18.11.2024

Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-)Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Sachkundelehrgang für Deponie-Personal.  Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B


Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.

Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch  für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.

Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C. Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industrie-Demontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 18.11.2024

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die  aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich  anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z.B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z.B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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Asbestsanierung - 101 - 18.11.2024

Viertägiger staatlich anerkannter und bundesweit gültiger Sachkundelehrgang („großer Asbestschein“) nach TRGS 519, Anlage 3 plus Zusatztag (wahlweise): Ausbildung zum fachkundigen Umgang mit Geräten, Schutzeinrichtungen und Körperschutzmitteln (Gerätefachkunde)


Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortliche sowie (bei schwach gebundenem Asbest) zusätzlich über sachkundige Vertreter verfügen.

Da Asbest nach wie vor gesundheitsgefährdend ist, müssen alle, die mit diesem Mineral in Berührung kommen bzw. damit zu tun haben, geschult sein, um sich selbst nicht in Gefahr zu bringen. Da bestimmte Kenntnisse und Qualifikationen im Umgang mit Asbest benötigt werden, sind auch gefahrenbegründende Tätigkeiten für Privatpersonen, wie z. B. Asbestsanierungen, verboten. Sie stellen einen Straftatbestand im Umweltbereich dar (§§ 326, 328).

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbestabfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.

Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortliche sowie zusätzlich über sachkundige Vertreter verfügen.

Daher benötigt man für jegliche Arbeiten im Umgang mit Asbest einen Sachkundenachweis, der durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erlangt werden kann. Der Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Bei Sanierungsarbeiten oder Arbeiten an schwach gebundenen  Asbestprodukten muss der Sachkundenachweis durch einen viertägigen Lehrgang gem. Anlage 3 der TRGS 519 erworben werden.

Schwach gebundene Asbestprodukte fallen zum Beispiel an

  • bei Industrie-Demontagen
  • als Spritzasbest (Spritzputz)
  • bei der Prüfung und der Demontage von Brandschutzklappen
  • als Asbestmassen für Kabelabschottungen
  • als Asbestschnüre oder -ringe für Dichtungen
  • als Brandschutz-Baumatten für Flächen und Kanäle
  • als Asbestmatten oder -platten (Isolier- / Dämmstoffe)

Wahlweise kann die Ausbildung zum fachkundigen Umgang mit Geräten, Schutzeinrichtungen und Körperschutzmitteln (Gerätefachkunde) am Folgetag dazu gebucht werden.

Fachlich anerkannter und bundesweit gültiger Sachkundelehrgang („großer Asbestschein“) nach TRGS 519, Anlage 3 plus Zusatztag  (wahlweise): Ausbildung zum fachkundigen Umgang mit Geräten, Schutzeinrichtungen und Körperschutzmitteln (Gerätefachkunde)

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